Trinkwasserschutzzonen
Wasserschutzgebiete werden überwiegend zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung eingerichtet. Da der Zweckverband Grevesmühlen sein Trinkwasser aus dem vorhandenen Grundwasser bezieht, wurden entsprechende Trinkwasserschutzzonen beantragt und festgesetzt.
Trinkwasserschutzgebiete sollen nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Übliche Festsetzungen sind:
Wasserschutzzone I - Fassungsbereich. Sie schützt die eigentliche Fassungsanlage (Brunnen) im Nahbereich. Jegliche anderweitige Nutzung und das Betreten für Unbefugte sind verboten.
Wasserschutzzone II - Engeres Schutzgebiet. Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen. Bei sehr günstigen Untergrundverhältnissen (z. B. gespannter Grundwasserspiegel) soll die Grenze mindestens 100 m Abstand von der Wasserfassung haben. Die Verletzung der Deckschicht ist verboten, deshalb gelten Nutzungsbeschränkungen u. a. für:
- Bebauung
- Landwirtschaft, v. a. bzgl. Düngung
- Umgang mit Wasserschadstoffen
- Bodennutzung mit Verletzung der oberen Bodenschichten
- Straßenbau
Wasserschutzzone III - Weiteres Schutzgebiet. Sie umfasst das gesamte Einzugsgebiet der geschützten Wasserfassung. Hier gelten Verbote bzw. Nutzungseinschränkungen wie beispielsweise:
- Ablagern von Schutt, Abfallstoffen, wassergefährdende Stoffen
- Anwendung von Gülle, Klärschlamm, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
- Massentierhaltung, Kläranlagen, Sand- und Kiesgruben
Genaue Erläuterungen, nach Bereich:

Unsere Trinkwasserschutzzonen
Im Gebiet des Zweckverbandes Grevesmühlen befinden sich mehrere Trinkwasserschutzzonen.
Übersicht über unsere Trinkwasserschutzzonen
Die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnungen durchzusetzen, ist Aufgabe der Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg. Weitere Informationen erhalten Sie hier.